Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 28.8.2018 den Antrag zweier Tierhalter auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die vom Rheinisch-Bergischen Kreis verfügte Untersagung der Rinderhaltung und die Verpflichtung, den Rinderbestand aufzulösen, abgelehnt.

Mit Bescheid vom 11.6.2018 hatte der Antragsgegner den Antragstellern untersagt, weiter Rinderhaltung zu betreiben und sie verpflichtet, ihren Rinderbestand aufzulösen. Außerdem hatte er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Zur Begründung hatte er auf wiederholte und erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verwiesen.

Hiergegen haben die Antragsteller Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Verhältnisse auf ihrem Hof hätten sich erheblich verbessert. Die getroffene Maßnahme sei deshalb unverhältnismäßig.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten trotz mehrfachen Einschreitens der Behörde über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. So hätten sie die Rinder in deutlich überbelegten Stallungen untergebracht. Dies führe dazu, dass die schwächeren Tiere faktisch keinen Zugang zu Futter und Liegeplätzen hätten, da sie von stärkeren Tieren abgedrängt würden. Außerdem hätten die Antragsteller u. a. die erforderliche Gesundheitsfürsorge und –vorsorge nicht gewährleistet und die erforderliche Sauberkeit bei der Unterbringung der Tiere nicht eingehalten. Da die Antragsteller über einen längeren Zeitraum und in zahlreichen Fällen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hätten, sei keine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht gekommen, um den Tierschutz zu gewährleisten.  
 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

 

21 L 1543/18