Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag des BUND NRW e.V. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller hatte gestern beim Verwaltungsgericht beantragt, der Stadt Kerpen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Hambacher Forst vor einer Entscheidung des OVG NRW in dem bergrechtlichen Verfahren des BUND NRW e.V. gegen das Land NRW – 11 B 1129/18 – Bäume zur Durchsetzung ihrer bauordnungsrechtlichen Verfügung vom 13.9.2018 zu fällen.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Fällung der Bäume verstoße gegen Naturschutzrecht.  

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz) könne nicht festgestellt werden. Durch die Fällung von Bäumen zur Durchsetzung der Räumung von Baumhäusern drohe den vom Antragsteller benannten Tierarten Großes Mausohr, Hirschkäfer und Bechsteinfledermaus im konkreten Fall weder die Tötung oder Verletzung einzelner Exemplare noch eine erhebliche Störung der Population oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungsstätten.  

Ein Verstoß gegen das Schutzregime eines potentiellen Fauna-Flora-Habitat-Gebietes liege ebenfalls nicht vor.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 14 L 2062/18

 

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