Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen den für den 4. November 2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntag in Bornheim-Roisdorf entsprochen. 

Der Rat der Stadt Bornheim hatte Mitte Oktober beschlossen, dass die Geschäfte an der Alexander-Bell-Straße 2 und 4 (Porta und Möbel Boss) anlässlich des „Roisdorfer Martinimarktes“ am Sonntag, dem 4. November 2018, geöffnet haben dürfen. 

Dagegen hat ver.di Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lägen nicht vor. 

Dem ist das Gericht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus dem Sonn- und Feiertagsschutz ergebe sich ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Daher sei eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Ein solches Interesse gebe es für eine Öffnung am 4. November 2018 jedoch nicht. Weder aus den von der Stadt Bornheim vorgelegten noch aus sonstigen frei zugänglichen Unterlagen sei zu erkennen, dass der „Roisdorfer Martinimarkt“ gegenüber der geplanten Ladenöffnung der beiden Möbelhäuser im Vordergrund stehe (sog. Annexcharakter der Ladenöffnung). Vielmehr weise die Sonntagsöffnung die größere Anziehungskraft auf und der „Martinimarkt“ werde von den meisten Besuchern nur bei dieser Gelegenheit aufgesucht. Die Ladenöffnung diene weder der Stärkung des stationären Einzelhandelsangebots noch steigere sie die überörtliche Sichtbarkeit der Stadt Bornheim als Gewerbestandort. Insoweit reiche das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber nicht aus. Die in diesem Zusammenhang von der Stadt Bornheim angeführten Aspekte seien pauschal und nicht hinreichend belegt gewesen. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. 

Az.: 1 L 2473/18