Das Verwaltungsgericht Köln hat mit drei Beschlüssen vom gestrigen Tag Anträgen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die für den 9. bzw. 16. Dezember 2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntage in Bonn entsprochen.

Die Stadt Bonn plant eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen am 9. Dezember 2018 im Stadtbezirk Bonn sowie am 16. Dezember 2018 in den Stadtbezirken Hardtberg und Bad Godesberg anlässlich der dort jeweils stattfindenden Weihnachtsmärkte. Ausgangspunkt ist ein Ratsbeschluss aus dem Jahr 2017, wonach die Daten der Sonntagsöffnung im Amtsblatt bekanntgegeben werden.

Dagegen hat ver.di Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lägen nicht vor.

Dem ist das Gericht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Sonntagsöffnung. Diese dürfe nur durch den Rat im Wege einer Rechtsverordnung beschlossen werden und umfasse auch eine konkrete Entscheidung in Bezug auf das Datum der Ladenöffnung. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf Dritte stehe im Widerspruch zur Gemeindeordnung NRW. Im Übrigen sei die beabsichtigte Öffnung von Verkaufsstellen im jeweiligen gesamten Stadtbezirk unzulässig. Aus dem Sonn- und Feiertagsschutz ergebe sich ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Daher sei eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW nur gerechtfertigt, wenn die anlassgebende Veranstaltung (Weihnachtsmärkte) gegenüber der geplanten Ladenöffnung im Vordergrund stehe (sog. Annexcharakter der Ladenöffnung). Diesen Anforderungen werde jedenfalls nicht entsprochen, wenn Verkaufsstellen im gesamten Stadtbezirk öffnen dürften, der Weihnachtsmarkt selbst jedoch nur in einem überschaubaren zentralen Bereich stattfinde.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.:    1 L 2578/18 (Stadtbezirk Bonn)

          1 L 2579/18 (Stadtbezirk Hardtberg)

          1 L 2580/18 (Stadtbezirk Bad Godesberg)