Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss einen Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen den für den 16. Dezember 2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntag in der Kölner Innenstadt abgelehnt.

Die Stadt Köln plant eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen am 16. Dezember 2018 in der Kölner Innenstadt im Bereich zwischen Rhein – Straße Heumarkt – Pipinsstr. – Cäcilienstr. – Hahnenstr. – Aachener Str. – Brüsseler Str. – Venloer Str. – Magnusstr. – Zeughausstr. – Komödienstr. – Trankgasse – Rhein anlässlich der dort stattfindenden Weihnachtsmärkte. Eine entsprechende Rechtsverordnung beschloss der Rat der Stadt Köln im Oktober 2018. 

Dagegen hat ver.di Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lägen nicht vor. 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus dem Sonn- und Feiertagsschutz ergebe sich ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Daher sei eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW nur gerechtfertigt, wenn hieran ein „öffentliches Interesse“ bestehe. Ein solches „öffentliches Interesse“ könne in den anlassgebenden Veranstaltungen (Weihnachtsmärkte) gesehen werden. Unabhängig von konkreten Besucherprognosen ergebe sich aus den Gesamtumständen, dass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Weihnachtsmärkte erscheine. Die Weihnachtsmärkte seien in ihrer Gesamtheit eine im städtischen Leben herausragende Veranstaltung. Insgesamt befänden sich im fraglichen Bereich sechs verschiedene Weihnachtsmärkte mit über 500 Ständen, die bei konservativer Schätzung 4 Mio. Besucher anzögen. Angesichts dieser Größenordnung sei es nicht zweifelhaft, dass ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen den Weihnachtsmärkten und der Ladenöffnung in dem hier freigegebenen Bereich der Innenstadt bestehe. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.  

Az.:    1 L 2722/18