Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem die Mitgliederzahl des so genannten Flügels betreffenden Eilverfahren der Alternative für Deutschland (AfD) gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung (sog. Hängebeschluss) mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt.

Die AfD hatte am vergangenen Donnerstag (21.1.2021) einen gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BfV, gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dem BfV soll damit untersagt werden, bekanntzugeben, dass der so genannte Flügel bis zu seiner Auflösung etwa 7.000 Mitglieder gehabt habe und seine Mitgliederzahl auch weiterhin 7.000 betrage. Zugleich hatte sie beantragt, bis zu einer Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenregelung zu erlassen. Andernfalls drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Eingriff in den politischen Wettbewerb. Die Zahl von 7.000 sei frei erfunden. Ihre Bekanntgabe hätte stigmatisierende und ehrschädigende Wirkung, weil sie den vom Flügel vertretenen politischen Anschauungen eine Bedeutung beimesse, die diese in der Partei tatsächlich nicht hätten.

Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine solche Regelung sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes möglich, um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden. Ob eine Zwischenregelung erforderlich sei, sei durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Diese richte sich nicht nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Eilantrags, sondern allein nach den Folgen der Zwischenentscheidung. Eine solche Abwägung falle hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Die voraussichtlichen Folgen der fraglichen Bekanntgabe seien als gering zu bewerten. Denn die Äußerung der Mitgliederzahl von 7.000 sei bereits früher in die Öffentlichkeit gelangt. So sei bereits im Dezember 2019 durch das BfV in den Medien verbreitet worden, dass „bei dem Flügel der Nachrichtendienst auf 7.000 Personen“ komme. Auch im Verfassungsschutzbericht des Bundes finde sich diese Personenzahl, ferner in einer Pressemitteilung des Bundesamts vom 12. März 2020. Die Aufnahme der Zahl in den Verfassungsschutzbericht 2019 sei zudem erfolglos von der Antragstellerin gerichtlich angegriffen worden [Anm.: siehe dazu https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.948301.php].

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 13 L 104/21

Hinweis: Die AfD hat am vergangenen Donnerstag einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, beim Verwaltungsgericht Köln gestellt (Az.: 13 L 105/21). In dem Verfahren geht es um die Einstufung der AfD als Verdachtsfall. Wann in diesem Verfahren eine Entscheidung ergeht, ist derzeit offen.