In der Telegrafenstraße in Wermelskirchen muss der Radverkehr gegen die Einbahnstraße nicht zugelassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit gestern den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil entschieden und die Klage eines Bürgers abgewiesen.

Der Kläger begehrte die Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung einer Einbahnstraße. Es handelt sich um die etwa 420 Meter lange und zwischen 3,55 und 6,20 Meter breite Telegrafenstraße im Stadtkern von Wermelskirchen, die in den am Lochesplatz gelegenen Brückenweg einmündet. Die Straße darf in Richtung der Einbahnstraße u.a. von PKW, Bussen und Fahrradfahrern befahren werden. Auf Antrag des Klägers war in der Straße bereits im Jahr 2011 der Radverkehr entgegen der Einbahnstraße zugelassen worden. Dies machte die Stadt Wermelskirchen jedoch 2013 rückgängig, weil es aufgrund der Öffnung zu einer Unfallhäufung gekommen sei. Der Kläger verfolgte sein Begehren weiter und beantragte zuletzt im Jahr 2017 erneut die Zulassung des gegenläufigen Radverkehrs. Die Stadt Wermelskirchen lehnte dies ab, weil es durch die Öffnung der Einbahnstraße für Radfahrer in beiden Richtungen zu einer Gefahrenlage kommen würde. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und u.a. vorgetragen, die Führung des Radverkehrs durch die Telegrafenstraße entgegen der Fahrtrichtung sei sicherer als über Alternativstrecken. Die vorhandene Fahrbahnbreite sei ausreichend und entspreche den maßgeblichen Richtlinien und Regelwerken.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Stadt Wermelskirchen gehe aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu Recht von einer Gefahrenlage aus, bei der die StVO eine Öffnung der Einbahnstraße gegen die Fahrtrichtung für den Radverkehr nicht zulasse. Insbesondere habe sie durch Vorlage einer sog. Schleppkurvenberechnung überzeugend dargelegt, dass ein an der Einmündung der Telegrafenstraße in den Brückenweg abbiegender Bus aufgrund des nach rechts abknickenden Straßenverlaufs der Telegrafenstraße in den Bereich schwenken würde, in dem sich ein in die Telegrafenstraße einfahrender Radfahrer befinden würde. Auch sei diese an einigen Stellen nicht breit genug, um einen Fahrradschutzstreifen in entgegengesetzter Fahrtrichtung einzurichten. Ferner sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt Wermelskirchen die Verkehrssituation in der Innenstadt unverändert lassen wolle, bis sie darüber entschieden habe, wie der Lochesplatz und ggf. auch die Verkehrsführung an der Einmündung Telegrafenstraße/Brückenweg umgestaltet werden solle.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.


Az.: 18 K 2675/18