Die zur Pandemiebekämpfung von der Stadt Köln verhängte nächtliche Ausgangsbeschränkung ist voraussichtlich verhältnismäßig und zumutbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute den Beteiligten bekanntgegeben Beschluss entschieden und damit den Eilantrag eines Bürgers abgelehnt.

Nachdem die Inzidenzzahl in Köln trotz zahlreicher Corona-Schutzmaßnahmen über einen längeren Zeitraum über 100 lag, hatte die Stadt Köln am 16. April 2021 zusätzlich eine Ausgangsbeschränkung erlassen. Danach ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe, wie z.B. der Berufsausübung oder einem Arztbesuch, gestattet.

Hiergegen hatte der Antragsteller – ebenso wie etwa 40 weitere Kölner Bürgerinnen und Bürger – einen Eilantrag erhoben, weil er sich ungerechtfertigt in seinen Grundrechten beeinträchtigt sah.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ausgangsbeschränkung sei gesetzlich zulässig, weil sich eine kontinuierliche ansteigende Entwicklung der Inzidenzzahlen in Köln bis zu einem Wert von 188,1 am 19. April 2021 gezeigt habe.

Sie sei nach dem vorläufigen Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch verhältnismäßig. Zwar greife sie in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Denn von diesem Grundrecht sei auch die Freiheit geschützt, abends oder nachts das Haus zu verlassen, um etwa zu joggen, spazieren zu gehen oder andere zu besuchen. Jedoch sei die Beschränkung aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt. Sie sei zur Pandemiebekämpfung geeignet, weil sie soziale Kontakte um etwa 10 Prozent verringere. Auch wenn das Ansteckungsrisiko bei Treffen nach 21 Uhr an der frischen Luft und mit Mindestabstand gering sei und die zu hohen Inzidenzzahlen führenden Infektionsquellen häufig nicht sicher zu benennen seien, stellten Sozialkontakte in fremden Haushalten ein Risiko dar, das die Ausgangsbeschränkung zu verringern suche. Die Stadt wolle verhindern, dass abends und nachts Wohnungen verlassen werden, um andere Wohnungen aufzusuchen und dort soziale Kontakte zu pflegen. Ein weniger grundrechtseinschränkendes, aber gleich geeignetes Mittel zur Infektionsbekämpfung sei derzeit nicht ersichtlich. Im Zuge des „Maßnahmenbündels“ zur Reduzierung der Verbreitung des Coronavirus hätten alle zuständigen öffentlichen Stellen verschiedenste Mittel mit dem Ziel der Kontaktreduzierung ergriffen, ohne dass der Beitrag eines jeden einzelnen Mittels mit letzter Verlässlichkeit festgestellt und gewichtet werden könne. Die Inzidenzzahl in Köln sei dennoch nicht zurückgegangen. Angesichts dessen bliebe eine Ausgangsbeschränkung als letztes Mittel zulässig. Es sei deutlich einfacher und effektiver zu kontrollieren als Kontaktverbote im privaten Raum. Auch werde es dadurch abgeschwächt werde, dass bei triftigen Gründen Ausnahmen vorgesehen seien und die Regelung bis zum 3. Mai 2021 befristet sei.

Zu einer abschließenden Beurteilung der Rechtsmäßigkeit sah die Kammer sich nicht in der Lage. Eine Abwägung der Folgen bei Fortgeltung der Regelung und der Folgen ihrer Außerkraftsetzung falle jedoch zulasten des Antragstellers aus. Sein Bedürfnis, abends die Wohnung etwa für eine Jogging-Runde verlassen zu können, müsse hinter der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zurücktreten. Die Kammer wies in diesem Zusammenhang auf die dramatische Notlage in den Klinken der Stadt hin, wonach speziell die Kapazitäten der Kölner Intensivstationen ohne weitere ansteckungsvermeidende Maßnahmen in den nächsten Tagen erschöpft sein würden. Angesichts der zu erwartenden Verschärfung der Lage und der Tatsache, dass ein erheblicher Teil der beatmeten Patienten sterbe, sei es dem Antragsteller zuzumuten, seine Lebensgewohnheiten für einen begrenzten Zeitraum umzustellen und das Haus zwischen 21 und 5 Uhr nicht zu verlassen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. 

 

Az.: 7 L 689/21