Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 31. Mai 2021 die Klage einer in Polen niedergelassenen Gesellschaft abgewiesen, mit der diese festgestellt wissen wollte, dass die nationalen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zum so genannten güterverkehrlichen Kabotageverkehr im Widerspruch zum europäischen Recht stehen.

 

Die Klägerin betreibt „Kabotage“, d.h. sie erbringt Transportdienstleistungen, bei denen sowohl die Be- als auch die Entladung des Transportfahrzeugs in einem europäischen Mitgliedstaat stattfindet, in dem sie über keine eigene Niederlassung verfügt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 sind im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen zulässig.

 

Der Europäische Gerichtshof hatte in Bezug auf eine dänische Regelung entschieden, dass den Mitgliedstaaten Ermessen für den Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen einzuräumen sei, mit denen der Begriff „eine Kabotagebeförderung“ näher ausgefüllt werde. Dies gelte, obwohl eine europäische Verordnung grundsätzlich unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen entfalte und die konkrete Verordnung den Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen ausdrücklich nicht vorsehe. Denn die Regelung in Art. 8 VO (EG) 1072/2009 sei in Bezug auf den Begriff der Kabotage in einer Weise unbestimmt, die eine Konkretisierung durch die Mitgliedstaaten erlaube.

 

Im Nachgang der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes beabsichtigte die Klägerin die Wiederaufnahme eines von der Beklagten zuvor untersagten Geschäftsmodells. Danach will die Klägerin im Anschluss an einen vorangegangenen grenzüberschreitenden Gastransport nach Deutschland und der vollständigen Entladung des Transportfahrzeugs dieses in Deutschland erneut mit Gas betanken und im Auftrag eines wirtschaftlich gleichen Auftraggebers sodann mehr als drei wirtschaftlich unabhängige Abnehmer (Entladestellen) anfahren. Die Beklagte teilte der Klägerin im Vorfeld der Klage mit, dass diese Geschäftstätigkeit weiterhin eine unzulässige Kabotage darstelle, da mehr als drei selbstständige Abnehmer angefahren würden. Maßgeblich seien insoweit die Angaben im Frachtbrief. Eine Kabotagebeförderung liege vor, wenn die Klägerin für einen Auftraggeber einen Abnehmer beliefere. Die Anzahl der Be- bzw. Entladeorte sei nach der Verwaltungspraxis der Beklagten unerheblich.

 

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten im Einklang mit europäischem Recht stehe. Sie habe das ihr vom Europäischen Gerichtshof zugesprochene Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit begegne es keinen Bedenken, dass die Beklagte sich bei dem Begriff einer einzelnen Kabotagebeförderung an den Angaben im Frachtbrief orientiere. Hiermit würden die Grenzen der VO (EG) 1072/2009 nicht überschritten. Ob andere europäische Mitgliedstaaten abweichende Regelungen erlassen hätten und ob diese strenger oder weiter seien, sei im Ergebnis unerheblich, da die nationalen Regelungen jeweils nur an den europäischen Maßstäben zu prüfen seien.

 

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

 

Az.: 18 K 8314/18

 

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