Die Entscheidung über die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung darf nicht für ein Jahr zurückgestellt werden, obwohl die Gemeinde Elsdorf konkret plant, ihren Flächennutzungsplan so zu ändern, dass künftig auf der Fläche keine Abgrabungen mehr möglich sein sollen. Denn der Antragsteller verfügt über Vorbescheide, die die Vereinbarkeit mit dem bisher geltenden Flächennutzungsplan bereits bindend feststellen, sodass dieser Belang im Genehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen und die Planungshoheit der Gemeinde nicht betroffen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit gestern den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 23. Juli 2021 entschieden und einem Eilantrag des Abgrabungsunternehmers stattgegeben.

 

Der Antragsteller möchte auf einer insgesamt ca. 30 großen Ackerfläche in Elsdorf, nahe des Tagebaus Hambach und einer weiteren Abgrabung in der Nachbargemeinde Niederzier, in den nächsten 31 Jahren ca. 5,8 Mio. m3 Kies und Sand abbauen und die Fläche anschließend rekultivieren. Für jeweils etwa die Hälfte der Fläche beantragte er bei dem Rhein-Erft-Kreis nach dem Abgrabungsgesetz NRW Vorbescheide u.a. zu der Frage, ob an diesem Standort eine Abgrabung nach dem damals geltenden Flächennutzungsplan zulässig wäre. Die Stadt Elsdorf versagte aus politischen Gründen wegen der Vorbelastung der Elsdorfer Bevölkerung durch den Tagebau das Einvernehmen hierzu. Der Rhein-Erft-Kreis ersetzte das Einvernehmen und erteilte bereits in den Jahren 2015 und 2017 die begehrten Vorbescheide. In der Folgezeit stellte der Unternehmer den Antrag auf die Vollgenehmigung für die geplante Abgrabung insgesamt. Nachdem die Gemeinde Elsdorf am 19.11.2020 beschlossen hatte, ihren Flächennutzungsplan zur „Steuerung von Abgrabungsflächen“ zu ändern und solche nur noch in einer einzigen Kies-Konzentrations-Zone zuzulassen, beantragte sie bei dem Kreis die Zurückstellung des Abgrabungsantrages. Die Flächennutzungsplanänderung würde durch die Genehmigung des Vorhabens wesentlich erschwert werden, weil die geplante Abgrabung außerhalb der geplanten KKZ liege. Der Kreis erteilte den Zurückstellungsbescheid antragsgemäß.

 

Die hiergegen erhobene Klage hat Erfolgsaussichten, sodass das Verwaltungsgericht Köln einem Eilantrag des Unternehmers stattgegeben hat. Zur Begründung führt es aus, dass die Zurückstellung nicht gerechtfertigt sei, weil die Planung der beigeladenen Gemeinde durch die begehrte Genehmigung nicht mehr erschwert werden könne. Denn im Genehmigungsverfahren stünde die Frage der Vereinbarkeit mit der (künftigen) Flächennutzungsplanung nicht mehr zur Disposition, weil der Antragsteller schon über Vorbescheide verfüge und diese ein vorweggenommener Teil der Abgrabungsgenehmigung seien. Diese Vorbescheide stellten hinreichend bestimmt fest, dass die Vereinbarkeit mit dem Flächennutzungsplan im Zeitpunkt der Erteilung der Vorbescheide 2015 bzw. 2017 gegeben sei. Hieran sei der Rhein-Erft-Kreis gebunden, sodass die zeitlich nachfolgende Flächennutzungsplanung der Beigeladenen keine Rolle mehr spielen könne.

 

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Az.: 14 L 785/21