Das Verwaltungsgericht Köln hat im Nachgang zu seinen am Dienstag verkündeten Urteilen in Sachen Alternative für Deutschland (AfD) gegen Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Beschlüssen vom heutigen Tag über zwei noch anhängige Eilanträge der Partei entschieden. In der Sache folgen die Beschlüsse den in den Klageverfahren ergangenen Urteilen: Den gegen die Einstufung als Verdachtsfall gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht ab. Die in diesem Eilverfahren am 05.03.2021 erlassene Zwischenregelung (sog. Hängebeschluss), mit der das Gericht dem BfV vorerst die Einstufung der AfD als Verdachtsfall untersagt hatte, hat sich damit erledigt. Dem gegen die Mitteilung des BfV gerichteten Eilantrag, der Flügel habe etwa 7.000 Mitglieder, gab das Gericht statt.

 

Die AfD hatte Anfang vergangenen Jahres zwei Klagen erhoben und zugleich Eilanträge gestellt. Damit wollte sie zum einen eine Einstufung als Verdachtsfall durch das BfV verhindern (Klageverfahren 13 K 326/21, Eilverfahren 13 L 105/21). Zum anderen wandte sie sich gegen die öffentliche Mitteilung des BfV, der so genannte Flügel habe etwa 7.000 Mitglieder (Klageverfahren 13 K 325/21, Eilverfahren 13 L 104/21). Im erstgenannten Verfahren hatte das Gericht dem BfV mit einem Hängebeschluss vom 05.03.2021 vorläufig untersagt, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag die AfD als Verdachtsfall einzustufen oder zu behandeln sowie eine Einstufung oder Behandlung als Verdachtsfall erneut bekanntzugeben (vgl. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2021/09_05032021/index.php). Das Gericht beabsichtigte ursprünglich, über die Eilanträge im Juli 2021 zu entscheiden. Diese Planung ließ sich maßgeblich aufgrund der späten Übersendung von Akten durch das BfV jedoch nicht halten. Vor diesem Hintergrund (näher https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2021/18_20210708/index.php) hat das Gericht am vergangenen Dienstag (08.03.2022) zunächst über die Klagen mündlich verhandelt und im Anschluss Urteile verkündet. Nach diesen darf das BfV die AfD als Verdachtsfall einstufen. Die beanstandete Mitteilung der Mitgliederzahl des Flügels ist hingegen unzulässig (vgl. im Einzelnen https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/06_08032022/index.php).

 

Nach den Ausführungen des Vorsitzenden Richters der zuständigen Kammer bei der Urteilsverkündung wollte das Gericht über die beiden Eilanträge voraussichtlich im Zuge der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe entscheiden, die derzeit noch nicht vorliegen. Gestern um  22.30 Uhr ist beim Gericht jedoch ein Antrag auf Abänderung des Hängebeschlusses vom 05.03.2021 eingegangen. Aufgrund dessen hat das Gericht nunmehr bereits jetzt über die Eilanträge entschieden. Die Beschlüsse sind bislang nicht begründet. Die Begründung wird zeitnah erfolgen.

 

 

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.