Mit heute verkündeten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Köln drei Klagen des BUND NRW e.V. im Zusammenhang mit der Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach durch die RWE Power AG abgewiesen.

Mit seinen Klagen richtete sich der BUND NRW e.V. zum einen gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2020 und zum anderen gegen die Grundabtretung (Enteignung) eines ca. 500 Quadratmeter großen Grundstücks (vgl. Pressemitteilung vom 27. Februar 2019).

Zunächst hatte die Kammer in der mündlichen Verhandlung den Beteiligten – wie in vorangegangenen Verfahren auch – eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits vorgeschlagen. Die Vorschläge wurden jedoch nicht angenommen, so dass die Kammer über die Klagen in der Sache zu entscheiden hatte (vgl. Pressemitteilung vom heutigen Tage).

1. Komplex: Hauptbetriebsplan (14 K 3037/18) In seiner gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans gerichteten Klage führte der BUND NRW e.V. wie in früheren Verfahren im Wesentlichen aus, der Hambacher Forst habe im Jahr 2005 für das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 als FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Gebiet gemeldet werden müssen.

Dem ist die Kammer nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, der Zulassung des Hauptbetriebsplans stünden öffentliche Interessen nicht entgegen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei der Zeitpunkt der Zulassung des Hauptbetriebsplans, hier der 29. März 2018. Zu diesem Zeitpunkt sei das Meldeverfahren für Natura 2000 seit vielen Jahren grundsätzlich abgeschlossen gewesen. Es bestehe vorliegend auch keine Nachmeldepflicht, da nicht feststellbar sei, dass die Ziele des Schutzgebietssystems ohne das fragliche Gebiet nicht erreicht werden könnten.

2. Komplex: Grundabtretung (14 K 4496/18) und vorzeitige Besitzeinweisung (14 K 6238/18) Die Klagen gegen die Grundabtretung und vorzeitige Besitzeinweisung hat die Kammer ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung hat sie insoweit ausgeführt, die Klagen seien jedenfalls unbegründet. Grundabtretung und vorläufige Besitzeinweisung seien in der Sache nicht zu beanstanden. Sie würden durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel, die Sicherung der Energieversorgung, gerechtfertigt. Dabei komme es rechtlich nicht darauf an, ob die Energieversorgung auch ohne Braunkohle möglich sei. Es sei zuallererst eine energiepolitische Entscheidung des Bundes und der Länder, mit welchen Energieträgern und in welcher Kombination der verfügbaren Energieträger sie eine zuverlässige Energieversorgung sicherstellen wollen. Hierbei stehe ihnen ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zur Verfügung, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden könne. Der Gesetzgeber und die Exekutive hätten sich aktuell noch für einen Energiemix unter Einbeziehung von Braunkohle entschieden. Diese energiepolitische Grundentscheidung sei nicht offensichtlich und eindeutig unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Wertungen. Es gebe auch noch kein demokratisch gesetztes Recht, die Braunkohlenverstromung zu beenden. Insbesondere die Vorschläge der Kohlekommission bedürften noch der Umsetzung durch die Parlamente und die Exekutive. Auch die Klimaschutzziele, die völkerrechtlich vereinbart oder im nationalen Recht (etwa im Klimaschutzgesetz NRW) geregelt seien, stünden der Braunkohlenverstromung gegenwärtig nicht entgegen. Keines der Regelungswerke beinhalte die Forderung, einen bestimmten Energieträger aufzugeben oder gar ein bestimmtes Tagebauvorhaben nicht mehr durchzuführen.

Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.