Ein gegen die Stadt Pulheim gerichteter Eilantrag zum Bürgerbegehren „Abteipassage Brauweiler“ ist vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg geblieben. Die 4. Kammer des Gerichts hat ihn mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 29. Mai 2019 abgelehnt. 

Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hatte Ende 2018 die Aufstellung eines Bebauungsplans zum Brauweiler Abtei-Quartier und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Die Antragsteller sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „Abteipassage Brauweiler“, das die Aufhebung dieses Aufstellungsbeschlusses verfolgt. Der Rat der Stadt Pulheim stellte im April 2019 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Dagegen erhoben die Antragsteller Klage (Az. 4 K 3059/19) und stellten zugleich einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz.  

Mit dem Eilantrag wollten die Antragsteller erreichen, dass der Stadt Pulheim bis zu einer Entscheidung über ihre Klage weitere Verfahrensschritte im Hinblick auf den Bebauungsplan untersagt werden.  

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die mit ihm begehrte Sperrwirkung des Bürgerbegehrens für weitere Verfahrensschritte setze dessen Zulässigkeit voraus. Daran fehle es hier. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren über die Aufstellung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens unzulässig. Die Grenzziehung zwischen Einleitung einerseits und Aufstellung andererseits sei im Einzelnen umstritten. Im vorliegenden Fall befinde sich das Verfahren aber nicht mehr im Stadium der Einleitung. Denn durch den Beschluss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, seien das weitere Verfahren und die Mitwirkung der Bürger durch das Baugesetzbuch formalisiert geregelt. Für ein Bürgerbegehren bleibe daneben kein Raum. In Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung müsse eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen berücksichtigt werden. Sie ließen sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit „Ja" oder „Nein" pressen. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.

 

Az.: 4 L 1054/19