Der ehemalige Minigolf-Platz an der Gierather Wiese in Bergisch Gladbach darf nicht mit Wohnhäusern bebaut werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage der Erben der Grundstücke abgewiesen. 

Die Kläger begehrten den Erlass eines Bauvorbescheids, um die Zulässigkeit der geplanten Bebauung der Grundstücke mit drei Einfamilienhäusern zu klären. Die Grundstücke liegen in dem Bereich eines Bebauungsplanes, der für diese Fläche die Nutzung als Minigolfplatz vorsieht. Der ehemals dort betriebene Minigolfplatz wird seit 2012 nicht mehr genutzt. 

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass der für das Gebiet aufgestellte Bebauungsplan aufgrund langjähriger abweichender Nutzungen im Bereich der ehemaligen Minigolf-Anlage seine Funktion verloren habe. Aufgrund der sich im Süden und Osten an das Areal des Minigolf-Platzes anschließenden Wohnbebauung lägen die Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang mit den Grundstücken bis zum Strunder Bach im Westen. In diesen Bebauungszusammenhang fügten sich ihre Grundstücke ein.  

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des Bebauungsplans gehörten die Grundstücke der Kläger zum Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende an der Straße Gierather Wiese sowie an der südlich der klägerischen Grundstücke gelegenen Wohnbebauung am Gierather Mühlenweg. Der nördlich angrenzende Außenbereich setze sich hier in Form einer Außenbereichszunge nach Süden fort und erfasse die gesamte Antragsfläche. Im Außenbereich komme eine Genehmigung nicht in Betracht, da unter anderem auch der Flächennutzungsplan einer Wohnnutzung entgegenstehe. 

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.  

Az.: 2 K 3585/18

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