Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat die Klage der Eugen-Wolfrich-Kersting Stiftung gegen die Eintragung der „Villa Sandner“ in die Denkmalliste der Hansestadt Wipperfürth mit heute verkündetem Urteil abgewiesen.

Im Mai 2018 hatte die Stiftung als Eigentümerin den Abriss des freistehenden, zweigeschossigen Wohnhauses in Wipperfürth mit der Bezeichnung „Villa Sandner“ beantragt, um auf dem Grundstück ein Hospiz zu errichten. Der Landschaftsverband Rheinland wendete ein, dass dem Wohnhaus Denkmalwert zukomme. Es sei eng mit der energietechnischen Entwicklung der Stadt zu Beginn des 20. Jahrhundert verbunden. 1910 sei es vom Direktor des städtischen Elektrizitätswerks errichtet und 1924 erweitert worden. Das repräsentative Vestibül und die dekorative Innenausstattung wiesen auf eine Teilnutzung als Verwaltungsräume hin. Das Gebäude zeuge auch von den Veränderungen der Siedlungsstruktur. Wegen des beschränkten Wohnraums im Stadtzentrum seien zur damaligen Zeit an den Ausfallstraßen freistehende Wohnhäuser entstanden, die dem gesteigerten Repräsentationsbedürfnis der bürgerlichen Schicht entsprochen hätten. Noch heute wirke das Gebäude als Blickfang an der südlichen Ortseinfahrt. Auf Basis dieser Stellungnahme trug die Stadt Wipperfürth die „Villa Sandner“ im Dezember 2018 als Denkmal ein.

Dagegen wendete sich die Stiftung mit ihrer Klage. Das Gebäude könne nicht als herausragendes Exemplar seiner Zeit angesehen werden, weil es gestalterische und handwerkliche Mängel aufweise.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsverkündung ausgeführt, dass die fachkundige Stellungnahme des Landschaftsverbandes durch historische Bauunterlagen, Karten und Fotos belegt werde. Daraus ergebe sich die Bedeutung der „Villa Sandner“ für die energietechnische Modernisierung und den Siedlungsprozess Wipperfürths zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Noch heute seien diese Entwicklungen am Gebäude ablesbar, was es zu einem geeigneten Objekt für orts- und sozialwissenschaftliche Forschung mache. Wegen seiner exponierten Lage sei es auch aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert. Dieser Denkmalwert werde durch qualitative Mängel nicht in Frage gestellt. Im Übrigen stehe er der Verwirklichung eines Hospizes nicht entgegen. Die Denkmaleigenschaft der „Villa Sandner“ schließe anderweitige Nutzungen oder Veränderungen des Gebäudes, etwa der Raumaufteilung, nicht von vornherein aus.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 4 K 8460/18