Die Stadt Pulheim muss das Bürgerbegehren „Abteipassage Brauweiler“ nicht für zulässig erklären. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln mit Urteil vom heutigen Tage entschieden und damit eine Klage des Bürgerbegehrens abgewiesen.  

Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hatte Ende 2018 die Aufstellung eines Bebauungsplans zum Brauweiler Abtei-Quartier und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Die Kläger sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „Abteipassage Brauweiler“, das die Aufhebung dieses Aufstellungsbeschlusses verfolgt. Der Rat der Stadt Pulheim stellte im April 2019 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Dagegen erhoben die Kläger Mitte Mai 2019 Klage und stellten einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz (Az. 4 L 1054/19). Den Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 29. Mai 2019 ab, die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Münster blieb erfolglos.  

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, den Rat der Stadt Pulheim zu verpflichten, ihr Bürgerbegehren für zulässig zu erklären.  

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren über die Aufstellung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens unzulässig. Die Grenzziehung zwischen Einleitung einerseits und Aufstellung andererseits sei im Einzelnen umstritten. Im vorliegenden Fall befinde sich das Verfahren aber nicht mehr im Stadium der Einleitung. Denn durch den Beschluss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, seien das weitere Verfahren und die Mitwirkung der Bürger durch das Baugesetzbuch formalisiert geregelt. Für ein Bürgerbegehren bleibe daneben kein Raum. In Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung müsse eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen berücksichtigt werden. Sie ließen sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit „Ja" oder „Nein" pressen. 

Die Beteiligten können gegen das Urteil Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.

 Az.: 4 K 3059/19