Die Stadt Bonn muss nicht gegen den durch Anlieferungsverkehr für einen Supermarkt verursachten Lärm einschreiten. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom heutigen Tage entschieden und damit die Klage einer Nachbarin abgewiesen.

Die Klägerin wohnt in Bonn-Beuel neben einem großen Wohn- und Geschäftshaus. Der im Klageverfahren beigeladene Eigentümer des Nachbargrundstücks hat das Erdgeschoss an eine Supermarktkette vermietet. Diese betreibt dort einen großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenter. Die Anlieferzone des Supermarkts liegt etwa 40 Meter vom Haus der Klägerin entfernt. Nach verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen beschränkte die Stadt im Jahr 2015 gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks die Anlieferungszeit auf 6 bis 15 Uhr. Vor 7 Uhr dürfen zudem nur ein schwerer Lastwagen und ein Lieferwagen Waren bringen. Außerhalb dieses Zeitraums dürfen generell weder An- oder Abfahrten noch Wartevorgänge im Straßenbereich stattfinden.

Nachdem die Stadt wegen Verstößen gegen diese Vorgaben auf Betreiben der Klägerin bereits 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 21.000 Euro gegen die Supermarktbetreiberin festgesetzt hatte, forderte die Klägerin die Stadt im Jahr 2017 erneut zum Einschreiten auf. Zur Begründung machte sie geltend, es sei zu weiteren Verstößen gekommen. Bei Kontrollen in der Zeit zwischen Dezember 2017 und Juli 2018 stellte die Stadt lediglich einen Verstoß fest. Sie lehnte daher den Antrag der Klägerin ab, weil die Verstöße von ihr nur pauschal behauptet worden seien.

Mit ihrer im Dezember 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Klagebegründung legte sie eine umfangreiche Dokumentation mit mehreren hundert Fotos über angebliche Verstöße in den Jahren 2018 und 2019 vor. Die beklagte Stadt machte geltend, dass der Supermarktbetreiber durch verschiedene Maßnahmen zumindest zur Entschärfung des Anlieferverkehrs beigetragen habe. Bei einer Ortskontrolle im Juli 2019 habe sie keine Verstöße feststellen können. Der Grundstückseigentümer legte im Klageverfahren eine schallschutztechnische Beurteilung vor.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie durch Lärm unzumutbar belästigt werde. Nach dem Ergebnis des von dem Grundstückseigentümer vorgelegten Gutachtens könne eine Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwertes selbst dann  ausgeschlossen werden, wenn es zu einer Verdoppelung des Anlieferverkehrs komme. Diese Einschätzung habe die Klägerin nicht erschüttert. Außerdem sei die Schutzwürdigkeit der Klägerin erheblich reduziert, da sie Teile ihres Wohnhauses ohne Baugenehmigung und damit illegal nutze.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 2 K 8141/18