Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Antrag abgelehnt, mit dem der Antragsteller erreichen wollte, trotz der Corona-Krise ausnahmsweise eine Veranstaltung zur politischen Meinungsbildung durchführen zu dürfen.

Der Antragsteller hatte eine Veranstaltung auf einer Fläche im Grüngürtel in Köln während der Osterfeiertage geplant. Zielrichtung der Aktion sollte ein „Eintreten für ein demokratisches und solidarisches Europa, gegen die antidemokratischen Bestrebungen in Polen und Ungarn sowie die Flüchtlingssituation in Griechenland“ sein. Dabei sollten die Veranstaltungsteilnehmer nicht gleichzeitig, sondern nacheinander am Demonstrationsort erscheinen und dort Pappschilder mit Meinungsäußerungen zu diesem Thema aufbauen. Auf seiner Facebook-Seite hatte der Antragsteller bereits Zusagen im dreistelligen Bereich.

Hierzu beantragte er eine Ausnahmegenehmigung von dem Versammlungsverbot, das derzeit aufgrund der Corona-Schutz-Verordnung des Landes NRW grundsätzlich gilt. Dies lehnte die Stadt Köln mit Hinweis auf die hohen Infektionszahlen, das hohe Infektionsrisiko und zweifelhaften Steuerungsmöglichkeiten der erwarteten Teilnehmer- und Besucherströme ab. Außerdem könne die Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine Vorbildwirkung für weitere Anträge haben, die die Erreichung des Ziels der Schutzmaßnahmen, nämlich durch eine weitgehende Kontaktbeschränkung eine Ausbreitung des Virus zu vermindern, unterlaufen könnten. Der Stadt lägen bereits weitere Anträge für andere politische Aktionen an den Osterfeiertagen vor.

Mit seinem Eilantrag hat der Antragsteller begehrt, die Stadt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Veranstaltung zuzulassen.

Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt, weil die von der Corona-Schutz-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Versammlungsverbot nicht vorlägen. Nach dem von dem Antragsteller geplanten Demonstrationskonzept sei die Einhaltung der vorgesehenen Coronaschutzmaßnahmen, insbesondere der erforderlichen Mindestabstände von 1,50 Metern zwischen Personen nicht gewährleistet. Es könne zum einen nicht sichergestellt werden, dass die Mindestabstände der Teilnehmer voneinander, vom anwesenden Versammlungsleiter und von den im inneren Grüngürtel der Stadt Köln befindlichen Passanten eingehalten würden. Zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich nach dem Aufstellen der Schilder Menschenansammlungen im Bereich der Schilder bildeten, die sich für Aufschriften interessieren würden, da hierin gerade das Ziel der Aktion liege. Nachdem bereits in den letzten Tagen und Wochen zahlreiche Menschen im Grüngürtel unterwegs gewesen seien und die Einhaltung des Mindestabstandes nur mit Mühe möglich gewesen sei, würde dies bei einem zusätzlichen Personenaufkommen durch die Aktion noch erschwert werden. Der Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem lebensbedrohlichen Coronavirus sei derzeit vorrangig vor dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, zumal das Versammlungsverbot bis zum 19.04.2020 befristet sei.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. 

Az.: 7 L 687/20 

Hinweis: Bei dem Verwaltungsgericht ist bereits ein weiterer, ähnlich gelagerter Eilantrag gegen die Ablehnung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot nach der Corona-Schutz-Verordnung anhängig (Az.: 7 L 701/20).