Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Stadt Köln verpflichtet, eine für den Nachmittag (14.30 Uhr bis 16.30 Uhr) angemeldete Kundgebung auf der Grundlage einer Ausnahmebestimmung in der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW zu genehmigen.

Die Initiatoren planen, mittels 15 Lastenrad-Teams, die mit Lautsprechern und Megaphonen ausgestattet und mit jeweils zwei Personen aus häuslicher Gemeinschaft besetzt sind, getrennt voneinander verschiedene Routen im Stadtgebiet (u.a. Innenstadt, Südstadt, Nippes, Deutz, Mülheim) zu befahren, um für Klimaschutz und bessere Klimapolitik zu demonstrieren. Die Stadt hatte die Erteilung einer Genehmigung unter Hinweis auf infektionsschutzrechtliche Bedenken abgelehnt.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Das Gericht sah mit Blick auf die vorliegende Planung der Veranstaltung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Veranstaltung. Hierbei berücksichtigte es insbesondere auch jüngste Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bei der Entscheidung über Ausnahmen von Corona-Schutzvorschriften unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen sei. Das Gericht hat die Stadt Köln daher verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW zu erteilen. Die Vorschrift lautet: „Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben.“

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 7 L 752/20

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