Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW abgelehnt.

Der Antragsteller wollte am morgigen 1. Mai von 11.30 bis 14.30 Uhr einen als künstlerische Formation gestalteten Aufzug in der Tradition des politischen Straßentheaters „Anachronistischer Zug“ nach dem gleichnamigen Gedicht von Bertolt Brecht durchführen. Dieser sollte in Köln vom Hans-Böckler Platz durch die Innenstadt führen.

Die Stadt Köln als zuständige Ordnungsbehörde hatte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Aufzug abgelehnt und eine stehende Veranstaltung auf dem Neptunplatz in Ehrenfeld als Alternative angeboten.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden Versammlungsverbot nur zugelassen werden, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Mindestabstände, sichergestellt haben. Die zuständige Kammer des Gerichts bewertete die von einem Aufzug derzeit ausgehenden Infektionsgefahren als nicht vertretbar. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf weitere Veranstaltungen im Stadtgebiet gerade zum 1. Mai.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
 

Az.: 7 L 783/20