Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag gegen Bestimmungen der Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen, die u.a. den Alkoholkonsum auf öffentlichen Wegen und Plätzen, das Umherziehen mit Bollerwagen und den Gebrauch von Musikinstrumenten und Lautsprechern etc. bis zum 3. Mai untersagt („Bollerwagenverbot“), teilweise abgelehnt.

Denn soweit die Regelung verbietet, in Gruppen von drei oder mehr Personen unter Verzehr alkoholischer Getränke durch den öffentlichen Raum zu ziehen, sei dies im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus rechtmäßig.

Im Übrigen hatte der Eilantrag Erfolg. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass es infektionsschutzrechtlich nur geboten sei, das alkoholisierte Umherziehen von Gruppen zu unterbinden. Dagegen seien weitere Verhaltensweisen, die von dem weitgehenden Verbot ebenfalls erfasst waren, wie das Musizieren oder der Alkoholkonsum Einzelner oder durch zwei Personen unter Wahrung des Abstandsgebots unter den Bedingungen des Infektionsschutzes derzeit unbedenklich.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.


Az.: 7 L 779/20