Ein Kölner Ehepaar muss sich nach der Einreise aus den USA auf Grundlage der aktuellen Corona-Einreise-Verordnung des Landes NRW in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 29.05.2020 einen Antrag auf Befreiung von der häuslichen Quarantänepflicht abgelehnt.

Die Antragsteller wollen im Laufe der Woche aus Miami (Florida) auf dem Luftweg über Newark (New Jersey) in das Bundesgebiet einreisen. Sie halten sich nach ihren Angaben seit Oktober 2019 an ihrem Winterwohnsitz in Miami Beach auf und wollen an ihren Wohnsitz in Köln zurückkehren. Durch die Quarantänepflicht sehen sie sich in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt und haben zur Begründung eines Eilantrages vorgetragen, sie hätten die Wohnung in Miami wegen der Ausgangsbeschränkungen nur selten verlassen, um einkaufen zu gehen und dies zu einer für Senioren reservierten Zeit.

Die Stadt Köln hatte eine Befreiung von der Quarantäneverpflichtung abgelehnt, den Antragstellern jedoch angeboten, für einen am 09.06.2020 geplanten Arztbesuch gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Das Gericht sieht die grundsätzliche Quarantänepflicht für Einreisende aus den USA, namentlich aus den besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Bundesstaaten Florida und New Jersey, als durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt an. Das Infektionsgeschehen in diesen US-amerikanischen Bundesstaaten sei im Vergleich mit den Infektionszahlen insgesamt und insbesondere den Neuinfektionen in Nordrhein-Westfalen in den letzten sieben Tagen erheblich ausgeprägter. Zudem ließen sich die Faktoren, die für die Beurteilung einer Ansteckungsgefahr dort von Bedeutung seien – etwa angeordnete Einschränkungen, das Verhalten der Bevölkerung – im Eilverfahren nicht verlässlich ermitteln.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Quarantänepflicht liegen aus Sicht des Gerichts nicht vor. Eine Befreiung kann nach der maßgeblichen Norm der Corona-Einreise-Verordnung in begründeten und unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbaren Einzelfällen erteilt werden. Für einen solchen Einzelfall hätten die Antragsteller keine hinreichenden Gründe vorgetragen. Vielmehr unterscheide sich ihre Situation nicht von anderen Reisenden, die sich länger in den betroffenen Gebieten der USA aufgehalten hätten. Ein einmaliger Corona-Test vor der Abreise aus den USA, wie von den Antragstellern angeboten, schließe die Möglichkeit einer vorherigen Infektion nicht zuverlässig aus. Zudem treffe er keine Aussage zu einer möglichen Ansteckung während der Reise.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Az.: 7 L 957/20