Ein Jurastudent der Universität zu Köln hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Verpflichtung, während einer Klausur eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 17.07.2020 entschieden und einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht abgelehnt. 

Für die zum Abschluss des Sommersemesters 2020 erforderlichen Präsenzprüfungen traf das Rektorat der Universität Köln im Juni verschiedene Hygiene- und Infektionsschutzregelungen, um Infektionen der Prüflinge mit COVID-19 zu vermeiden. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, während der Prüfung am Sitzplatz eine behelfsmäßige Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Der Antragsteller hatte bei der Universität erfolglos beantragt, zwei Klausuren im Fach Jura schreiben zu dürfen, ohne die Maskenpflicht befolgen zu müssen. Mit seinem Eilantrag hat er das Begehren weiter verfolgt und unter anderem geltend gemacht, es müsse ausreichen, von den Prüflingen die Einhaltung des Abstandsgebots zu anderen Personen zu verlangen und ggf. entsprechende Plexiglasscheiben aufzubauen. 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Maskenpflicht für verhältnismäßig gehalten. Es hat ausgeführt, das Erfordernis, in den Aufsichtsarbeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, diene gemeinsam mit dem Abstandsgebot zu anderen Personen von mindestens 1,50 m und einer ausreichenden Raumbelüftung dem legitimen Ziel, Infektionen während der Prüfungen zu vermeiden, und schütze damit die Gesundheit sowohl der Prüfungsbeteiligten als auch der Allgemeinheit.

Auch wenn die Eignung sogenannter Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei, habe sich die Universität im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums auf die aktuelle Empfehlung des Robert-Koch-Instituts berufen und davon ausgehen dürfen, dass durch das Tragen einer Maske eine Ansteckungsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole jedenfalls reduziert werde. Plexiglasscheiben könnten demgegenüber nicht ebenso effektiv eine Verbreitung insbesondere von Aerosolen während des etwa vierstündigen Aufenthalts mit 85 bzw. 95 Prüflingen in geschlossenen Räumen verringern.

Die Beeinträchtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Prüfungsrechts des Antragstellers müsse hinter dem verfolgten Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit der anderen Prüflinge (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurücktreten. Für die Angemessenheit der Maskenpflicht spreche auch, dass derzeit nach den Regelungen der Universität eine nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gelte und wiederholt werden könne. Schließlich bestehe bei gesundheitlichen Einschränkungen die Möglichkeit, die Prüfung in einem gesonderten Raum abzulegen. 

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

  

Az.: 6 L 1246/20