Der Rhein-Erft-Kreis (Antragsgegner) darf die Entscheidung über den Antrag eines Unternehmens auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids nicht für ein Jahr zurückstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 24.7.2020 entschieden, der den Beteiligten heute zugestellt worden ist.

Die Antragstellerin, ein in Jülich ansässiges Unternehmen, beabsichtigt auf einer Fläche von mehr als 91 ha den Abbau von Kies, Sand und Lehm. Die von dem Abbau betroffenen Grundstücke liegen in den Gebieten der beigeladenen Kommunen Elsdorf und Bergheim.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht NRW bereits 2012 Festlegungen für sogenannte „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)“ für unwirksam erklärt hatte, wird in NRW an einer Änderung des Regionalplans gearbeitet, um solche BSAB neu festzulegen. Diesen Bereichen soll Konzentrationswirkung zukommen, sodass abgrabungsrechtliche Vorhaben außerhalb der festgelegten Bereiche raumordnungsrechtlich nicht mehr zulässig wären. Es steht noch nicht fest, ob die derzeit geplanten BSAB die von dem Vorhaben des Unternehmens betroffenen Flächen enthalten werden.

Im Juni 2019 beantragte die Antragstellerin beim Rhein-Erft-Kreis einen abgrabungsrechtlichen Vorbescheid, mit dem sie insbesondere die Entscheidung darüber begehrte, dass das geplante Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sei. Die Frage, ob das Vorhaben mit den Flächennutzungsplänen der beiden betroffenen Kommunen vereinbar sei, machte sie hingegen ausdrücklich nicht zum Gegenstand ihres Antrags.

Elsdorf und Bergheim beschlossen im Herbst 2019 jeweils die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, mit denen sie auf ihren Gemeindegebieten Abgrabungsflächen festlegen wollten. Im Februar 2020 entschied der Rhein-Erft-Kreis auf Antrag der Beigeladenen, den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung des Vorbescheids für ein Jahr zurückzustellen, und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Die Beigeladenen hatten ihren Antrag auf Zurückstellung damit begründet, dass der Vorbescheid ihre Flächennutzungsplanung behindere bzw. unmöglich mache.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Köln die aufschiebende Wirkung der gegen die Zurückstellung erhobenen Klage wiederhergestellt. Der Rhein-Erft-Kreis muss nunmehr über die Erteilung des beantragten Vorbescheids entscheiden.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Zurückstellung des Antrags sei offensichtlich rechtswidrig. Die Flächennutzungsplanungen der beigeladenen Kommunen würden durch den beantragten Vorbescheid nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert. Zwar binde der abgrabungsrechtliche Vorbescheid als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nehme die endgültige Entscheidung vorweg, soweit er über das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen entscheide. Die Antragstellerin habe die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Darstellungen der Flächennutzungspläne der Beigeladenen jedoch ausdrücklich aus dem Prüfungsumfang ausgenommen und bewusst nicht zur Entscheidung gestellt. Der begehrte Vorbescheid würde dazu also keine Aussage treffen und könne sich demnach auch nicht auf die Planungen der Kommunen auswirken.

Die Antragstellerin verfolge mit dem beantragten Vorbescheid das Ziel, ihr Vorhaben gegen die Ausweisung von BSAB abzusichern. Träfe der Vorbescheid die Feststellung, dass dem Vorhaben Ziele der Raumordnung (wegen noch nicht beschlossener BSASB) nicht entgegenstünden, könnten einem späteren Antrag auf Vollgenehmigung des Vorhabens wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids eventuelle Änderungen der Ziele der Raumordnung (etwa in Form der Ausweisung von BSASB) nicht entgegengehalten werden. Der Vorbescheid müsse aber nicht auf der Ebene der Regionalplanung zur Ausweisung einer BSAB für den geplanten Vorhabenbereich führen. Bei einem Vorbescheid in der beantragten Form, der nahezu alle wesentliche Fragen der Genehmigungsfähigkeit ausklammere, sei letztlich noch offen, ob das Vorhaben genehmigt (also verwirklicht) werden könne. Der Vorbescheid sei keine Teilgenehmigung, die der Antragstellerin bereits eine den Abbau erlaubende gesicherte Rechtsposition verschaffen würde. Im Rahmen der regionalplanerischen Entscheidung des Landes NRW, an welchen Standorten BASB ausgewiesen werden sollen, müsste das Vorhaben der Antragstellerin deshalb auch nach Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht als „gesetzt“ angesehen werden.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. 

Az.: 14 L 419/20


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