Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage einer Betreiberin von Buslinien auf Erteilung von insgesamt 103 Genehmigungen zum Betrieb von Buslinien im Bereich der Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen-Kreises abgewiesen.

Die Bezirksregierung Köln hatte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der genannten Linienverkehrsgenehmigungen mit der Begründung abgelehnt, das Geschäftsmodell der Klägerin sei nicht auskömmlich. Deshalb könnten die beantragten Buslinien nicht eigenwirtschaftlich – also im Wesentlichen ohne öffentliche Zuschüsse – betrieben werden.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei in der Lage, den beantragten Buslinienverkehr eigenwirtschaftlich zu betreiben und habe deshalb einen Anspruch auf die beantragten Genehmigungen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Genehmigungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin keine vollständigen Antragsunterlagen vorgelegt habe. So habe sie keine genauen Angaben dazu gemacht, wie viele Busse sie einsetzen wolle und mit wie vielen Steh- und Sitzplätzen diese ausgestattet seien. Diese Angaben seien jedoch zur Prüfung erforderlich, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung sowie Barrierefreiheit gewährleistet sei. Aufgrund der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen komme es auf die Frage, ob die Klägerin die Verkehre eigenwirtschaftlich betreiben könne, gar nicht mehr an.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 18 K 451/17