Die Stadt Köln durfte eine zweiwöchige häusliche Quarantäne für einen Schüler einer Kölner Grundschule anordnen, der mit einem mit dem Corona-Virus infizierten Mitschüler bei der Nachmittagsbetreuung engen Kontakt gehabt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heutigem Beschluss entschieden und einen Eilantrag des betroffenen Viertklässlers abgelehnt.

Nachdem an einer Kölner Grundschule zwei Schüler aus verschiedenen Klassen positiv auf das Corona-Virus getestet worden waren, hatte die Stadt Köln am 24.08.2020 angeordnet, dass die Mitschüler aus beiden Schulklassen sich jeweils für zwei Wochen ab dem letzten Kontakt in häusliche Quarantäne zu begeben hätten. Hiergegen wandte sich einer der betroffenen Mitschüler mit einem Eilantrag an das Gericht und machte geltend, dass die gemeinsame Unterrichtsteilnahme mit einem der infizierten Schüler nur mit einem geringen Infektionsrisiko verbunden gewesen sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat den Antrag abgelehnt, weil die Quarantäneanordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes rechtmäßig sei. Zwar stufe das Robert-Koch-Institut Personen, die sich in demselben Raum, z.B. einem Klassenzimmer, mit einem bestätigten COVID-19-Infizierten aufhielten, ohne mit ihm einen mindestens 15-minütigen face-to-face-Kontakt gehabt zu haben, grundsätzlich als Kontaktpersonen mit einem geringeren Infektionsrisiko (Kategorie II) ein und halte für diese keine Quarantänemaßnahmen für erforderlich. Jedoch sei im entschiedenen Einzelfall zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht nur während des gemeinsamen Unterrichts, sondern auch während des gemeinschaftlichen Besuchs der OGS (Offene Ganztagsschule) nahen Kontakt zu dem infizierten Mitschüler gehabt habe. In der Ganztagsbetreuung habe es keine festen Sitzplätze gegeben, alle teilnehmenden Schüler hätten sich ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht in denselben Räumlichkeiten frei bewegen und miteinander spielen dürfen. Daher habe die Stadt Köln die Mitschüler des infizierten Kindes zu Recht als Personengruppe mit einem höheren Infektionsrisiko (Kategorie I) eingestuft. Hierzu zähle das RKI unter anderem Kontaktpersonen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren, wie etwa bei Feiern, gemeinsamem Singen oder Sporttreiben in Innenräumen. Hiermit sei die OGS-Betreuung vergleichbar.

Die aus dieser Einstufung folgende Quarantäneanordnung sei auch verhältnismäßig. Denn die mit der zeitlich befristeten Maßnahme verbundene Beeinträchtigung der persönlichen und schulischen Entwicklung der Viertklässler sei im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen, insbesondere auch um den generellen Schulbetrieb aufrecht zu erhalten.

Das Gesundheitsamt sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, die Quarantäne nur bis zur Vorlage eines negativen Corona-Tests anzuordnen, da diese Tests fehleranfällig und bei dem hohen Verbreitungsrisiko durch Personen der Kategorie I nicht ausreichend zuverlässig seien, um eine Quarantäne entbehrlich zu machen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 7 L 1540/20