Auf der für Sonntag, den 8. Mai 2022, geplanten Versammlung in Köln zur „Erinnerung an die Opfer des Krieges. Antidiskriminierung.“ dürfen das St. Georgsband und die St. Georgsfahne gezeigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht heute entschieden und damit dem gestern gestellten Eilantrag der Versammlungsleiterin stattgegeben.

 

Die Antragstellerin hat für Sonntag, den 8. Mai 2022, eine Versammlung in Form eines Autokorsos angemeldet, der am Fühlinger See starten, durch das Kölner Stadtgebiet führen und beim Gremberger Wäldchen enden soll. Die Versammlung steht unter dem Motto „Erinnerung an die Opfer des Krieges. Antidiskriminierung.“. Das Polizeipräsidium Köln erließ unter dem 4. Mai 2022 mehrere Auflagen. So wurde unter anderem das öffentliche Zeigen des „Z“-Zeichens, des „V“-Zeichens, des St. Georgsbands, der St. Georgsfahne sowie sonstiger Symbole, die den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine billigen, untersagt. Mit ihrem Eilantrag wendete sich die Antragsgegnerin (allein) gegen das Verbot, das St. Georgsband und die St. Georgsfahne zu zeigen.

 

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Es spreche Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auflage. Die Verwendung des St. Georgsbands und der St Georgsfahne seien in Deutschland nicht verboten. Auch sei zweifelhaft, ob sie den Straftatbestand der Billigung eines Angriffskrieges erfüllten. Anders als die Symbole „V“ und „Z“ hätten das St. Georgsband und die St. Georgsfahne keinen ausschließlichen und unmittelbaren Bezug zum russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Zwar werde das St. Georgsband seit dem russischen Einmarsch in die Ukraine dort auch allgemein als Ausdruck der Unterstützung für Präsident Putin verstanden. Daneben habe es aber auch eine historische Bedeutung als militärische Auszeichnung und als Symbol des Kriegsgedenkens am 9. Mai. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Kontextes und des Mottos der geplanten Versammlung könne daher von einer Verwendung dieser Symbole nicht ohne Weiteres auf eine Billigung des Angriffskriegs geschlossen werden. Ebenso wenig könne gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass sich das St. Georgsband und die St. Georgsfahne als Ersatz für die „V“- und „Z“-Zeichen durchgesetzt hätten. Im Übrigen sei keine Gefährdung des öffentlichen Friedens erkennbar. Die Symbole seien in Deutschland noch weitgehend unbekannt.

 

 

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 20 L 771/22