Mit Urteil vom 12. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht Köln eine Klage von Anwohnern auf die nachträgliche Anordnung von Schallschutzmaßnahmen an der Autobahn A 1 abgewiesen.

 

Zahlreiche Anwohner im Bereich Leverkusen-Lützenkirchen und Burscheid hatten entsprechende Klagen erhoben. Ihre bei der Bezirksregierung Köln gestellten Anträge auf nachträglichen Schallschutz hatten sie mit der Zunahme des Verkehrs auf der Autobahn A 1 begründet. Diese Zunahme an Verkehr und der dadurch hervorgerufene Lärm seien zum Zeitpunkt der Planfeststellungsbeschlüsse in den Jahren 1978 und 1987 nicht vorhersehbar gewesen.

 

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erläutert: Im Bereich des im Jahr 1987 planfestgestellten Bauabschnitts ist es bereits zu keinen erheblichen Lärmsteigerungen gekommen. Dies liegt zum einen am Rückgang von LKW-Verkehr. Zum anderen ist dies darauf zurückzuführen, dass zwischenzeitlich ein lärmmindernder Straßenbelag aufgebracht wurde. Auf diesen Hinweis hin haben die in diesem Bauabschnitt liegenden Anwohner ihre Klagen zurückgenommen. 

 

Mit Blick auf die Klage eines Anwohners aus dem Leverkusener Ortsteil Lützenkirchen hat das Gericht hingegen ausgeführt, dass sie wohl Erfolg gehabt hätte. Denn die zuständigen Behörden hatten für diesen Bauabschnitt im Jahr 1978 bewusst keinerlei Lärmprognose angestellt. Eine nunmehr vorzunehmende Prüfung hätte nach Maßgabe heute geltender Grenzwerte erfolgen müssen. Daraufhin haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen: Der Kläger erhält danach sogenannten passiven Schallschutz, in seinem Objekt also Schallschutzfenster.

 

Die aufrechterhaltene Klage eines im Bereich des im Jahr 1978 planfestgestellten Bauabschnitts liegenden Anwohners hatte keinen Erfolg. Dies hat das Gericht wie folgt begründet: Schon die ursprüngliche Lärmprognose war fehlerhaft. Die im Bereich dieses Bauabschnitts liegenden Anwohner hätten diese Fehler daher seinerzeit im Klagewege geltend machen können und müssen; der nunmehr erhobenen Klage steht die Bestandskraft des damaligen Planfeststellungsbeschlusses entgegen.

 

Gegen das klageabweisende Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Az. 21 K 2136/18, 21 K 1384/19, 21 K 1404/19, 21 K 1407/19, 21 K 1408/19, 21 K 1409/19, 21 K 1410/19