Die für den 29. Juli 2023 geplante Veranstaltung „Randale und Freunde“ in der Bonner Rheinaue darf stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit soeben bekannt gegebenem Beschluss entschieden und damit den Eilantrag eines Anwohners abgelehnt.

 

Mit seinem Eilantrag vom 23. Juli 2023 wandte sich der Anwohner gegen die von der Stadt Bonn erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Veranstaltung. Er machte geltend, dass damit die Anzahl der jährlich zulässigen 18 „seltenen Ereignisse“ nach dem sog. Freizeitlärmerlass NRW überschritten werde.

 

Das Gericht lehnte den Antrag heute ab. Zur Begründung führte das Gericht aus: Ob die zumutbare Geräuschbelastung auf dem Grundstück des Anwohners an mehr als 18 Tagen jährlich überschritten wird, ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung offen. Bei der Beurteilung stellen sich schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden können und der Beurteilung im Klageverfahren vorbehalten bleiben.

 

Das Gericht hat deshalb eine vom Ausgang dieser Beurteilung unabhängige Interessenabwägung vorgenommen. Hierbei hat es berücksichtigt, dass das wiederholt in Bonn stattfindende Großereignis mit einer zu erwartenden Besucheranzahl von ca. 25.000 Personen für den Kultur- und Tourismusstandort Bonn von besonderer Bedeutung ist. Die bei dem Festival auftretende und aus dem Kölner Karneval bekannte Brasspop-Band „Querbeat“ ist international bekannt und zieht zusammen mit den anderen namhaften Bands ein überregionales Publikum an. Zudem drohen der Veranstalterin bei einer kurzfristigen Absage erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Daher ist das öffentliche Interesse an der Durchführung der Veranstaltung höher zu gewichten als das private Interesse des Anwohners an der Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf seinem rechtsrheinisch liegenden Grundstück.

 

 

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Az.: 9 L 1409/23