Die Ausweisung einer Fußgängerzone in der Straße „Deutzer Freiheit“ und die damit verbundene weitgehende Sperrung der Straße für den Kraftfahrzeugverkehr ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden.

 

Bereits im Juni 2022 hatte die Stadt Köln Teile der Straße „Deutzer Freiheit“ als Fußgängerzone ausgewiesen. Diese Entscheidung ging zurück auf einen Bürgerantrag der Bürgerinitiative „Deutzer (Auto)Freiheit“ aus dem Jahr 2019 und auf einen Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt aus Dezember 2021. Danach sollte durch den ursprünglich für 12 Monate angesetzten Verkehrsversuch getestet werden, wie sich die autofreie „Deutzer Freiheit“ auf die Lebensqualität der Anwohner in Deutz, auf die zukunftsfähige Entwicklung des Veedels und auf die Belebung der Geschäfte und Gastronomie auswirkt. Zudem erwartete man einen positiven Beitrag zum Klimaschutz durch die Reduktion des motorisierten Individualverkehrs.

 

Dem hiergegen eingelegten Eilantrag eines Anliegers aus Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht nun stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Stadt Köln hat die Fußgängerzone im nach wie vor andauernden Verkehrsversuch mittels mehrerer verkehrsrechtlicher Anordnungen eingerichtet und sich damit straßenverkehrsrechtlicher Instrumente bedient. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Denn die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen zudem nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage besteht. Besondere örtliche Verhältnisse, die zu der genannten Gefahrenlage führen, können z.B. die Streckenführung, der Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), die dort anzutreffende Verkehrsbelastung und die daraus resultierenden Unfallzahlen sein. Eine solche qualifizierte Gefährdungslage für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs hat die Stadt Köln jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Die Erhöhung der allgemeinen Lebens- und Aufenthaltsqualität sowie die Belebung der Geschäfte und Gastronomie sind keine straßenverkehrsrechtlich relevanten Schutzgüter. Das dokumentierte Unfallgeschehen mit vier bis fünf Unfällen pro Jahr ist ebenfalls unauffällig, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Straße „Deutzer Freiheit“ in der großstädtischen Innenstadtlage der Stadt Köln liegt.

 

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Az.: 18 L 823/23