Die vierwöchige Sperrung des Parkplatzes auf dem Brühler Belvedere-Platz sowie die beschränkte Sperrung der Kölnstraße für den Individualverkehr anlässlich der Veranstaltung „Brühl macht Platz“ sind voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden. Bis zum 23. September 2023 findet auf dem Belvedere-Platz in Brühl die Veranstaltung „Brühl macht Platz“ statt. Mit straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis wurde dem Veranstalter die Nutzung eines Großteils des Platzes als Veranstaltungsfläche gestattet. Dort finden täglich verschiedene Veranstaltungen (Workshops, Lesungen, Konzerte, Aufführungen, Ausstellungen) statt. Zudem gibt es ein Soccer- und ein Basketball-Spielfeld, eine Bühne, einen Treppenturm, einen so genannten Pump-Track sowie einen Strand-Bereich. Die Sperrung der Verkehrsflächen dient der Umsetzung und Absicherung der Veranstaltungen. Den hiergegen erhobenen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Um die durch die Veranstaltung entstehenden Nutzungskonflikte und die damit verbundenen Gefahren für den Verkehr bzw. die Verkehrsteilnehmer aufzulösen, war die Stadt Brühl berechtigt, die Nutzung des Platzes „Belvedere“ als Parkraum für den Veranstaltungszeitraum (inkl. Auf- und Abbau) zu untersagen. Gleiches gilt für den von der Sperrung ebenfalls betroffenen Streckenabschnitt der Kölnstraße. Denn da die Nutzung des Platzes „Belvedere“ als Parkraum für den vierwöchigen Zeitraum untersagt ist, besteht die konkrete Gefahr, dass Parkplatzsuchende, die erfolglos den Belvedere-Platz angefahren haben, den Verkehr auf der Kölnstraße zum Erliegen bringen. Üblicherweise macht dieser Parksuchverkehr mit 6.000 Fahrzeugbewegungen am Tag einen Großteil des Verkehrsaufkommens in einer Straße aus, die durch einen hohen Fußgängeranteil geprägt ist und in der eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h gilt. Mit der Sperrung begegnet die Stadt Brühl der nachvollziehbaren Gefahr eines Verkehrskollapses. Die verkehrsregelnden Maßnahmen sind auch ermessensgerecht ergangen. Insbesondere hat die Stadt Brühl diese inhaltlich, räumlich und zeitlich auf das nötige Mindestmaß beschränkt. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Az.: 18 L 1738/23