Die Wirtschaftsplanung der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) für das Jahr 2021 war wegen überhöhter Rücklagenzuführung rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom heutigen Tag  entschieden und damit der Klage eines IHK-Mitglieds gegen seinen Beitragsbescheid stattgegeben.

 

Die Beklagte reduzierte zum Wirtschaftsjahr 2021 in Reaktion auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ihre Nettoposition von 11 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro. Die dadurch freiwerdenden Mittel führte sie in Höhe von 3,1 Mio. Euro einer Rücklage zur Finanzierung der Digitalisierung des Dachverbands DIHK zu. Zur Begründung führte sie an, sie habe sich gegen eine Verwendung dieser frei werdenden Mittel zur Beitragsreduzierung der Mitglieder im Jahr 2021 entschieden, da sie die Finanzierung der DIHK-Digitalisierung als dringenden Finanzbedarf erkannt habe. Tatsächlich war für 2021 jedoch lediglich eine Entnahme von 815.000 Euro aus dieser Rücklage geplant. Im Klageverfahren machte die Beklagte ferner geltend, es sei ungerecht, die frei werdenden Mittel allein den Mitgliedern im Jahr 2021 zugutekommen zu lassen, obwohl ein Teil dieser Mitglieder die ursprüngliche Erhöhung der Nettoposition nicht mitfinanziert habe.

 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Wenn von der IHK eine Vermögensposition aufgelöst wird, müssen die freiwerdenden Mittel zur Reduzierung der Beitragshöhe im selben Jahr verwendet werden. Denn die Verwendung frei werdender Mittel ist an den gleichen Maßstäben zu messen wie die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen. Dies folgt aus dem für die Wirtschaftsplanung einer IHK geltenden Grundsatz der Jährlichkeit. Danach dürfen die Mitglieder grundsätzlich nur für die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK im betreffenden Jahr herangezogen werden. Die anerkannten Ausnahmen der Ansparfunktion oder Risikoabsicherung greifen im konkreten Fall nicht. Die Zuführung von 3,1 Mio. Euro zur Digitalisierungsrücklage war sachlich nicht begründet, da sie in dieser Höhe deutlich über den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des Planjahres 2021 hinausging. Auch die jährliche Mitgliederfluktuation rechtfertigte die Zuführung nicht. Andernfalls würde die Auflösung rechtswidriger Vermögenspositionen nie zu einer Beitragsreduzierung führen.

 

Das Urteil hat nur Wirkung zwischen dem in diesem Verfahren klagenden IHK-Mitglied und der Beklagten.

 

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Az.: 1 K 1171/21