Die Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist zuständig für die Benennung des lange Jahre namenlosen Platzes zwischen Schauspielhaus und Kleinem Haus, der umgangssprachlich als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichnet wird. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und insoweit einer Klage der Bezirksvertretung Köln-Innenstadt gegen den Rat der Stadt Köln stattgegeben.

 

Beim „kleinen Offenbachplatz“ handelt es sich um den Vorplatz des Schauspielhauses, der nördlich vom Opernhaus, östlich vom Kleinen Haus (ehemalige Opernterrassen) und südlich von der Brüderstraße eingegrenzt wird. An seiner östlichen Seite grenzt der „kleine Offenbachplatz“ an den Vorplatz des Opernhauses an, der seit einem Ratsbeschluss von September 1957 den Namen Offenbachplatz trägt.

 

Seit 2022 beabsichtigt die klagende Bezirksvertretung Köln-Innenstadt, den „kleinen Offenbachplatz“ als „Dirk-Bach-Platz“ zu benennen. Der beklagte Rat der Stadt Köln ist dagegen der Auffassung, er und nicht die Bezirksvertretung sei für die Namensgebung zuständig. Im September 2023 fasste er den Beschluss, den „kleinen Offenbachplatz“ in den Offenbachplatz einzubeziehen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Bezirksvertretung die Feststellung beantragt, sie sei für die Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ zuständig, was das Verwaltungsgericht heute auch so entschieden hat.

 

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts aus: Den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW liege die Annahme einer prinzipiell zuerkannten Allzuständigkeit der Bezirksvertretung in bezirklichen Angelegenheiten zugrunde. Die Zuständigkeit liege nur dann beim Rat, wenn die Bedeutung der zu entscheidenden Angelegenheit wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehe. Ausschlaggebend seien dabei insbesondere Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstands. Eine wesentlich überbezirkliche Bedeutung gerade der Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ habe der Beklagte weder dargelegt noch sei eine solche ansonsten erkennbar. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob der „kleine Offenbachplatz“ im Kontext der Kölner Bühnen eine wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung habe. Diese Bedeutung resultiere aus der Funktion des Platzes, schlage damit aber nicht automatisch auf dessen Namen durch.

 

Über den gleichzeitig mit der Klage erhobenen Eilantrag, mit dem die Bezirksvertretung die Umsetzung des Ratsbeschlusses, also u. a. die Einbeziehung des Platzes in den Offenbachplatz bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verhindern wollte, musste die Kammer nicht mehr entscheiden, nachdem die Parteien dieses Verfahren in der heutigen Verhandlung unstreitig beendet haben.

 

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Az.: 4 K 5062/23, 4 L 1804/23