Am Dienstag, dem 12. März 2019, ab 9.30 Uhr findet in Saal 1 des Verwaltungsgerichts Köln die mündliche Verhandlung für drei Klagen des BUND NRW e. V. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, beigeladen die RWE Power AG, statt.

1. Klage: 14 K 3037/18

Gegenstand der ersten Klage ist die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2020. Der Hauptbetriebsplan erlaubt der RWE Power AG den weiteren Betrieb des Tagebaus, d.h. unter anderem die Förderung der bereits aufgeschlossenen Braunkohle, aber auch die sogenannte Vorfeldräumung und Waldrodungen zur Erweiterung des Fördergebiets. Von der Vorfeldräumung sind größtenteils Grünland und Ackerflächen betroffen. Der Hauptbetriebsplan erfasst auch Teile des noch ca. 200 ha großen Hambacher Forsts.

Den Antrag des BUND NRW e.V. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans hatte die 14. Kammer mit Beschluss vom 31. Juli 2018 abgelehnt (Pressemitteilung vom 1. August 2018). Auf die vom BUND NRW e.V. eingelegte Beschwerde entschied das OVG NRW mit Beschluss vom 5. Oktober 2018, dass die RWE Power AG den Hambacher Forst bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens (14 K 3037/18) nicht roden dürfe. Im Übrigen dürfe die RWE Power AG im Tagebau Hambach weiter Braunkohle fördern, solange sie nicht die bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts in Anspruch nehme (Pressemitteilung vom 5. Oktober 2018).

 2. Klagen: 14 K 4496/18 und 14 K 6238/18

In den beiden weiteren Klagen wendet sich der BUND NRW e.V. dagegen, dass ihm das Eigentum an einem 500 m2 großem Grundstück (Ackerland) entzogen und auf die RWE Power AG zur Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach übertragen wird (bergrechtliche Grundabtretung und vorzeitige Besitzeinweisung). Das Grundstück liegt östlich des Hambacher Forsts.

3. Weitere Informationen

Die 14. Kammer hatte mit Urteil vom 24. November 2017 im Verfahren 14 K 1282/15 die Klage des Bund NRW e.V. gegen die Zulassung des dritten Rahmenbetriebsplans (2020 bis 2030) und die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 bis 2017 abgewiesen (Pressemitteilung vom 24. November 2017). Das Urteil ist in Bezug auf die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 bis 2017 rechtskräftig, da das OVG NRW insoweit den Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat (11 A 3731/18). In Bezug auf den dritten Rahmenbetriebsplan hat das OVG NRW die Berufung zugelassen (11 A 1137/18), über die noch nicht entschieden ist.

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